LMIV EU 1169/2011: Leitfaden für Ausnahmen der Allergenkennzeichnung
Elvira Odorizzi . 31 December 2020
Von den seit dem 13. Dezember 2016 geltenden Richtlinien zur Allergenkennzeichnung gibt es einige gesetzliche Ausnahmen.
Gesetzliche Ausnahmen der Allergenkennzeichnung gemäß der LMIV EU 1169/2011
Folgende Inhaltsstoffe sind von den Kennzeichnungspflicht ausgenommen:
Ausnahmen bei glutenhaltigen Getreiden:
- Glukosesirup auf Weizenbasis (auch Traubenzucker),
- Maltodextrine auf Weizenbasis,
- Glukosesirup auf Gerstenbasis,
- Getreide, die zur Herstellung von alkoholischen Destillaten verwendet werden, darunter Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.
Ausnahmen bei der Kennzeichnung von Fisch:
- Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen (z.B. als Farbstoff) verwendet wird,
- Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird.
Ausnahmen bei der Kennzeichnung von Sojabohnen:
- vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett
- natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen
- aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen;
- aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen
Ausnahmen bei der Kennzeichnung von Milch (und Laktose):
- Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
- Lactit
Ausnahmen bei der Kennzeichnung von Nüssen:
- Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
Ausnahmen bei der Kennzeichnung von Schwefeldioxid und Sulfiten:
- in Konzentrationen von weniger als 10 mg/kg oder 10 mg/l insgesamt vorhandenes SO2 , die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind
Weitere Ausnahmen der Allergenkennzeichnungspflicht
Das Allergen ist durch die Bezeichnung des Gerichts klar ersichtlich:
Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Gerichte, bei denen der Name deutlich auf den Inhaltsstoff oder das Produkt hinweist, das Allergien oder Intoleranzen auslösen kann (z. B. "Eier Benedict", "Salat mit Senfdressing" oder "Schokoladenkuchen mit Erdnüssen).
Milcherzeugnisse werden als deutlicher Hinweis auf Milch (und Laktose) angesehen
Zu den in "Ausnahmen bei der Kennzeichnung von Milch (und Laktose)" aufgeführten Ausnahmen gehören außerdem Milcherzeugnisse, die nicht gekennzeichnet werden müssen (z. B. Butter, Käse, Joghurt, Sahne).
Achten Sie auf folgende Produkte, die Verbraucher mit anderem kulturellen Hintergrund (z. B. Touristen) nicht als Molkeprodukt identifizieren könnten:
- Kefir
- Kumis
- Viili
- Schmand
- Fil
Es ist ratsam, diese Produkte näher zu beschreiben:
- Kefirgetränk (gegärte Milch)
- Kumisgetränk (gegärte Milch)
- Viili Joghurt
- Schmand (saure Sahne)
- Fil (Dickmilch)
Für weitere Informationen zum Thema Allergenkennzeichnung können Sie unserem freundlichen Team jederzeit eine E-Mail schreiben. Wenn es darum geht, die Befolgung der EU FIC 1169/2011 zu vereinfachen, können Sie sich jederzeit auf unseren Service bei Menutech verlassen.
Automatische Kennzeichnung von Speisekarten in Hotels, Restaurants und Caterings
Die Menutech Software ist ein Programm für Hotel-, Restaurant- und Cateringbetreiber, das die Erstellung von Speisekarten einfacher und schneller macht. Die Software, die der LMIV EU 1169/2011 entspricht, ermöglicht dem Benutzer Überschneidungen und Wiederholungen zu verringern, sowie die Verstärkung der Eindeutigkeit und Beständigkeit ihrer Allergenkennzeichnung.